Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung /Angebote

1. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Ziff. V/1 (einfacher Eigentumsvorbehalt), Ziff. III/4 (Aufrechnungsverbot), Ziff. VII/2 (Sachmängel) und Ziff. VIII/1 und VIII/2 (Haftungsbeschränkung), die auch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle - auch zukünftigen - Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungsverträgen, Lohnarbeiten und der Lieferung vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten in keinem Fall.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstige Zusicherungen unserer Mitarbeiter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Die Annahme von Angeboten zu Vertragabschlüssen steht unter dem Vorbehalt einer positiven hausinternen Bonitätsprüfung des Bestellers.

4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln wie z.B. „EXW“, „FOB“ und „CIF“ sind die INCOTERMS in ihrer jeweils neusten Fassung.

II. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab unserem Betrieb ausschließlich Verpackung, zuzüglich Umsatz­steuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sofern nicht anders vereinbart, gilt unsere bei Vertragsschluss gültige Preisliste.

2. Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Besteller in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

3. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere im vereinbarten Preis enthaltene Fremdkosten oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

III. Zahlung und Verrechnung

1. Sofern auf unseren Rechnungen keine anderslautenden Zahlungsbedingungen ausgewiesen sind, sind unsere Rechnungen fällig innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Der Besteller kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wir behalten uns vor, Aufträge im Wert von weniger als 50,- € sowie Aufträge von uns unbekannten Kunden per Nachnahme abzuwickeln.

2. Wechsel werden nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskont- und Einziehungsspesen trägt der Besteller.

3. Aufstellung, Montage und Verpackung von Stationärmaschinen erfolgen gegen gesonderte Berechnung. Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR sowie für Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und netto zahlbar.

4. Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Besteller weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

5. Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. Gerät der Besteller nach Vertragsschluss mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft schließen lassen (z.B. Limitstreichung bei Kreditversicherung), dürfen wir unsere Lieferungen – auch aus anderen Verträgen – verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder ausreichende Sicherheit erbracht ist. Ferner dürfen wir alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig stellen sowie die anderen Rechte aus § 321 BGB geltend machen. Diese Rechtsfolgen kann der Besteller durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

IV. Lieferzeiten

1. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf unseren Betrieb verlassen hat oder die Ver­sandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahme­termin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

2. Angaben zu Liefer- oder Erfüllungszeiten (Lieferzeit) sind annähernd. Liefer- oder Erfüllungsfristen (Lieferfristen) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur bei rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und Möglichkeit der Umsetzung der vom Besteller vorgegebenen Zeichnungen sowie der rechtzeitigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers, wie z.B. Beibringung behördlicher Bescheinigungen, Stellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Arbeiten verlängert sich die vereinbarte Frist entsprechend.

3. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

4. Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Diese Regelungen gelten entsprechend für Liefertermine. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zu ihrer Bezahlung vor (Vorbehaltsware).

2. Bis zur Erfüllung sämtlicher – auch bedingter – Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben alle gelieferten Waren unser Eigentum.

3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren.

4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. V/5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziff. V/3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die Berechtigung des Bestellers, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, erlischt im Falle unseres Widerrufs. Wir können den Widerruf auch erklären, wenn der Besteller mit einem nicht unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug gerät.

6. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Besteller uns unverzüglich benachrichtigen.

8. Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 50 v. H., sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Ausführung der Lieferungen

1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder - bei Streckengeschäften - des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Besteller über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Bestellers. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.

2. Sonderwünsche des Bestellers (z.B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten soweit möglich berücksichtigt.

3. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.

4. Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Haftung für Sachmängel

1. Die Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Besteller.

2. Ist die Ware mangelhaft, können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern. Geringfügige (unerhebliche) Mängel berechtigen den Besteller lediglich zur Herabsetzung des Preises (Minderung).

3. Sachmängel sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachbesserung und Ersatzlieferung (Nacherfüllung) übernehmen wir nur insoweit, als sie, verglichen mit dem Wert, den die Ware ohne den Mangel hätte, und der Bedeutung des Mangels für uns zumutbar (verhältnismäßig) sind. Ausgeschlossen sind Kosten des Bestellers im Zusammenhang mit dem Ein- und/oder Ausbau der mangelhaften Sache, für die Selbstbeseitigung eines Mangels sowie Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.

5. Solange der Besteller uns nicht Gelegenheit gibt, uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.

6. Weitere Ansprüche aufgrund von Sachmängeln bestehen nur nach Maßgabe von Abschnitt VIII. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass Bedienungsanleitungen für Maschinen, Werkzeuge oder sonstige Waren vor Gebrauch der Waren von jedem Bediener gelesen und beachtet werden, und dass das etwaige Fehlen von Bedienungsanleitungen vor Inbetriebnahme oder Gebrauch reklamiert wird. Sollten die Waren dennoch vor Nachlieferung der Bedienungsanleitung benutzt werden, haften wir nicht für Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch Nichtbeachtung der Gefahrenhinweise.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Sind wir mit einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung in Verzug, kann der Besteller neben der Leistung nach Maßgabe dieses Abschnitts VIII Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens verlangen; bei leichter Fahrlässigkeit von uns ist dieser Anspruch jedoch beschränkt auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises für die in Verzug geratene Lieferung oder Leistung. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist und auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß diesem Abschnitt VIII. bleiben unberührt.

4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Besteller gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

IX. Urheberrechte

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

X. Formen, Werkzeuge

1. Hat der Besteller zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.

2. Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind, richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Werden derartige Vorrichtungen vor Erfüllung der vereinbarten Ausbringungsmenge unbrauchbar, so gehen die für den Ersatz erforderlichen Kosten zu unseren Lasten. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindesten ein Jahr nach dem letzten Einsatz bereitzuhalten.

3. Für vom Besteller beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für Wartung, Lagerung und Pflege trägt der Besteller. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt - unabhängig von Eigentumsrechten des Bestellers - spätestens ein Jahr nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus den mit uns geschlossenen Lieferverträgen ist der Betrieb unserer jeweiligen Zweigniederlassung, mit der der Vertrag geschlossen wurde. Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Erfüllungsort der Sitz unserer Hauptniederlassung. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den mit uns geschlossenen Lieferverträgen und deren Bestehen ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können den Besteller auch an seinem Gerichtsstand oder am Erfüllungsort verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf, mit der Maßgabe, dass insbesondere auch die Haftungsbeschränkungen der Abschnitte VII und VIII gelten.

Zusätzliche Bedingungen für Reparaturen und Lohnarbeiten

Führen wir für den Besteller Reparatur- oder Lohnarbeiten an seinen Sachen durch, gelten ergänzend zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachfolgenden Zusätzlichen Bedingungen für Reparaturen und Lohnarbeiten.

I. Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen wird dem Besteller bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Preis angegeben, der Besteller kann Kostengrenzen setzen. Kann die Arbeit zu diesen Kosten nicht durchgeführt wer­den oder halten wir während der Arbeiten die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Ein­verständnis des Bestellers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 25% überschritten werden.

2. Wird vor der Ausführung der Arbeiten ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Besteller ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvor­anschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbind­lich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Besteller nicht berechnet, soweit sie bei der Durch­führung der Arbeiten verwertet werden können.

II. Nicht durchführbare Leistungen

1. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn die Arbeiten aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden können, insbesondere weil

- die zu bearbeitende Sache mit anfänglichen Fehlern behaftet ist,

- die Sache nicht gemäß der Zeichnung des Bestellers bearbeitet werden kann,

- der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,

- Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,

- der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,

- der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

2. Bei nicht durchführbaren Arbeiten haften wir nicht für Schäden am zu bearbeitenden Gegen­stand, für die Verletzung ver­traglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig, auf wel­chen Rechtsgrund sich der Besteller beruft.

III. Transport und Versicherung

1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Ver­langen des Bestellers durchgeführter An- und Abtransport des zu bearbeitenden Gegenstandes – einschließlich einer etwaigen Ver­packung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Gegenstand vom Besteller auf seine Kosten bei uns angeliefert und nach Durch­führung der Arbeiten bei uns durch den Besteller wieder abgeholt.

2. Der Besteller trägt die Transportgefahr.

3. Während der Bearbeitungszeit in unserem Betrieb besteht kein Versicherungsschutz. Der Besteller hat für die Auf­rechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Gegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers kann Ver­sicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

4. Bei Verzug des Bestellers mit der Übernahme können wir für Lagerung in unserem Werk Lagergeld berechnen. Der Gegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Bestellers.

IV. Erweitertes Pfandrecht

Uns steht wegen unserer Zahlungsforderung ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Gegenstände des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprü­che aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

V. Haftungsausschluss

Wird der zu bearbeitende Gegenstand oder Teile desselben durch unser Verschulden beschädigt, so haben wir diesen nach unserer Wahl zu reparieren oder neu zu liefern. Im Übrigen gilt für unsere Sachmängelhaftung Abschnitt VII sowie die Haftungseinschränkung gem. Abschnitt VIII unserer AGB entspre­chend.



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